Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis größer als in der Theorie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen gel­ten für sämt­li­che Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und sons­ti­ge Ver­trä­ge, die von der

Horn & Gör­witz GmbH & Co. KG
Cel­si­us­stra­ße 2
14532 Klein­mach­now

Tel.: +49 30 3 49 84 0
Fax: +49 30 3 49 84 244
E‑Mail:

ver­tre­ten durch die
Gör­witz GmbH, eben­da,
die­se ver­tre­ten durch die jewei­li­ge Geschäftsführung

(im fol­gen­den ein­heit­lich und kurz “Horn & Gör­witz”) mit einem Auf­trag­ge­ber abge­schlos­sen oder an die­sen erbracht bzw. gelie­fert werden.

A. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Ver­trags­schluss

Ver­trä­ge kom­men grund­sätz­lich nur auf­grund eines schrift­li­chen oder in Text­form gehal­te­nen Ange­bots von Horn & Gör­witz zustan­de. Horn & Gör­witz ist nur an sol­che Ange­bo­te, und nur, sofern nicht aus­drück­lich ande­res bestimmt ist, für maxi­mal 14 Tage nach ord­nungs­ge­mä­ßer Absen­dung des Ange­bots an den Auf­trag­ge­ber gebun­den. Für den Inhalt abge­schlos­se­ner Ver­trä­ge ist im Zwei­fel aus­schließ­lich der Inhalt des Ange­bots von Horn & Gör­witz maßgeblich.

2. Preis­än­de­run­gen und Zahlungsbedingungen

Über den im Ange­bot genann­ten Preis hin­aus hat Horn & Gör­witz das Recht, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine ange­mes­se­ne Preis­er­hö­hung zu ver­lan­gen. Dies gilt, wenn sich die Herstellungs‑, Rohstoff‑, Lohn- oder sons­ti­ge Kos­ten, die den Preis des Pro­dukts beein­flus­sen, mehr als unwe­sent­lich seit Ertei­lung des Ange­bots geän­dert haben und nach dem Inhalt des Ver­tra­ges die Leis­tung län­ger als vier Mona­te nach Ver­trags­schluss aus­ge­führt wer­den muss. Ver­langt Horn & Gör­witz eine sol­che Preis­er­hö­hung, kann der Auf­trag­ge­ber inner­halb von 14 Tagen nach Zugang des Ver­lan­gens, sofern nicht nach der Eigen­art des Ver­tra­ges eine kür­ze­re Frist ange­mes­sen ist, vom Ver­trag zurück­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che für die­sen Fall sind aus­ge­schlos­sen. Bei nach­träg­li­cher Ände­rung der Rech­nung auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers, erhebt Horn & Gör­witz eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 25,00 € je neu aus­ge­stell­ter Rech­nung. Sofern nicht zwi­schen den Par­tei­en aus­drück­lich etwas ande­res in Schrift- oder Text­form ver­ein­bart ist, sind alle Zah­lun­gen nach Ver­trags­schluss ohne Abzug fäl­lig. Horn & Gör­witz darf zu jedem Zeit­punkt, auch nach der Erbrin­gung von Teil­leis­tun­gen, eine Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Für den Zah­lungs­ver­zug gel­ten die gesetz­li­chen Regelungen.

3. Lie­fer­zeit

Sofern eine Lie­fer­zeit oder eine Zeit­an­ga­be für die Leis­tungs­er­brin­gung genannt wird, ist sie nur dann ver­bind­lich, wenn sie aus­drück­lich als ver­bind­lich aus­ge­wie­sen ist. Im Zwei­fel han­delt es sich um eine unver­bind­li­che Infor­ma­ti­on durch Horn & Görwitz.

4. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che

Für die Ansprü­che des Auf­trag­ge­bers wegen Män­geln bei der Leis­tungs­er­brin­gung gel­ten mit den nach­fol­gen­den Modi­fi­ka­tio­nen und Ergän­zun­gen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Für die Ver­jäh­rung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen gilt ein­heit­lich und inso­weit abwei­chend von den gesetz­li­chen Rege­lun­gen – ins­be­son­de­re der §§ 438 und 634 a BGB – eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr ab Über­ga­be der Kauf­sa­che, Abnah­me des Werks oder dem jewei­li­gen, vom Gesetz bestimm­ten Beginn der Ver­jäh­rungs­frist. Aus­ge­nom­men hier­von sind Gegen­stän­de die einem nor­ma­len Ver­schleiß unter­lie­gen wie zum Bei­spiel Bat­te­rien, Akkus, Farb­trä­ger, Gum­mi­rol­len etc.. Hier beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist sechs Mona­te. Kein Gewähr­leis­tungs­an­spruch besteht bei Ver­wen­dung unge­eig­ne­ter Mate­ria­li­en und unsach­ge­mä­ßer Hand­ha­bung. Auf die Anga­ben der Her­stel­ler­ge­währ­leis­tun­gen wird hin­ge­wie­sen. Für das Vor­han­den­sein von Män­geln der Leis­tung, ins­be­son­de­re eines Kauf­ge­gen­stands, trägt allei­ne der Auf­trag­ge­ber die Beweis­last. Sofern im Rah­men der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­vor­schrif­ten dem Auf­trag­ge­ber ein Scha­den­er­satz­an­spruch zusteht, ver­jährt auch die­ser inner­halb eines Jah­res ab dem Tag, den das Gesetz für den Beginn der Ver­jäh­rungs­frist bestimmt. Der Scha­den­er­satz ist fer­ner auf Fäl­le begrenzt, in denen Horn & Gör­witz ein vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten zur Last fällt. Bei Ansprü­chen auf Nach­er­fül­lung (Nach­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung) ins­be­son­de­re im Rah­men von Kauf- und Werk­ver­trä­gen gilt, dass die­se Ansprü­che aus­ge­schlos­sen sind, wenn der hier­für erfor­der­li­che Auf­wand Horn & Gör­witz unzu­mut­bar ist (§§ 439, 635 BGB). Als unzu­mut­bar gilt in die­sem Zusam­men­hang – unbe­scha­det ande­rer Umstän­de – eine Nach­er­fül­lung oder Nach­lie­fe­rung, deren tat­säch­lich erfor­der­li­che Auf­wen­dun­gen 15 % des Zeit­werts der gelie­fer­ten Sache oder sons­ti­gen Leis­tun­gen zum Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che über­stei­gen. Bei der Bestim­mung der Unzu­mut­bar­keit blei­ben Auf­wen­dun­gen für Trans­port- und Wege­kos­ten außer Betracht, wenn der Auf­trag­ge­ber die­se selbst über­nimmt, ins­be­son­de­re eine gekauf­te Sache oder ein her­ge­stell­tes Werk selbst und auf eige­ne Kos­ten zu Horn & Gör­witz beför­dert. Von die­sen Bestim­mun­gen unab­hän­gig bleibt dem Auf­trag­ge­ber das Recht auf Rück­tritt und Min­de­rung aus­drück­lich vor­be­hal­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist mit Män­gel­rü­gen in jedem Fall aus­ge­schlos­sen, wenn die gerüg­ten Män­gel offen­sicht­lich sind und er sie nicht inner­halb einer Woche, nach­dem er die Leis­tung in prüf­fä­hi­ger Form erhal­ten hat, gegen­über Horn & Gör­witz schrift­lich oder in Text­form gerügt hat. Die Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten des Han­dels­ge­setz­bu­ches blei­ben hier­von unberührt.

5. Eigen­tums­vor­be­halt

An sämt­li­chen Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen behält sich Horn & Gör­witz das Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der gesam­ten For­de­rung aus der Lie­fe­rung ein­schließ­lich Neben­for­de­run­gen vor. Die Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re ist nicht gestat­tet. Pfän­dun­gen oder ande­re Beein­träch­ti­gun­gen der Rech­te von Horn & Gör­witz an der Ware sind Horn & Gör­witz unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen und jede erfor­der­li­che Aus­kunft zur Rechts­ver­fol­gung von Horn & Gör­witz zu ertei­len. Bei Lie­fe­run­gen an Wie­der­ver­käu­fer gilt zusätz­lich: Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auf sämt­li­che For­de­run­gen aus der Geschäfts­be­zie­hung ein­schließ­lich Neben-for­de­run­gen und eines etwa­igen Kon­to­kor­rent­sal­dos. Der Wie­der­ver­käu­fer ist zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Ware im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Er tritt bereits bei Ver­trags­schluss und bis zur Til­gung sämt­li­cher For­de­run­gen von Horn & Gör­witz gegen ihn aus dem Ver­trags­ver­hält­nis die ihm aus der Wei­ter­ver-äuße­rung ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen sei­ne Abneh­mer nebst allen Neben­rech­ten an Horn & Gör­witz ab. Er bleibt zur Ein­zie­hung der For­de­run­gen im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­ver­kehr ermäch­tigt; ein­ge­zo­ge­ne Beträ­ge sind jedoch in jedem Fall sofort an Horn & Gör­witz abzu­füh­ren. Horn & Gör­witz ist jeder­zeit berech­tigt, die Abtre­tung offen­zu­le­gen und die Ein­zugs­er­mäch­ti­gung zu wider­ru­fen. Mit Zah­lungs­ver­zug oder Zah­lungs­ein­stel­lung erlischt das Recht zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung. Der Wie­der­ver­käu­fer ist ver­pflich­tet, die Vor­be­halts­wa­re gegen übli­che Risi­ken zu ver­si­chern. Er tritt mit Ver­trags­schluss die sich hier­aus erge­ben­den Ersatz­an­sprü­che an Horn & Gör­witz ab, ohne, dass es einer geson­der­ten Erklä­rung bedarf.

6. Ser­vice­ar­bei­ten außer­halb von Wartungsverträgen

Sol­che durch­ge­führ­ten Ser­vice­ar­bei­ten sind ver­gü­tungs­pflich­ti­ge Dienst­leis­tun­gen von Horn & Gör­witz. Die­se wer­den nach Stun­den berech­net. Der Auf­trag­ge­ber hat Horn & Gör­witz dar­über hin­aus fol­gen­de Neben­leis­tun­gen zu erstatten:

Kilo­me­ter­geld lt. km-Tabel­le
Wege­zei­ten nach Stun­den
Park­ge­büh­ren (auf Nachweis)

Durch Horn & Gör­witz im Rah­men von Ser­vice­ar­bei­ten erstell­te Repa­ra­tur­ana­ly­sen nebst Kos­ten­an­ge­bot sind kos­ten­pflich­tig und wer­den mit einer zum jeweils gül­ti­gen Stun­den­ver­rech­nungs­satz zzgl. MwSt. berech­net. Bei Auf­trags­er­tei­lung wer­den sodann die mit der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur not­wen­di­gen Arbei­ten dem Auf­trag­ge­ber geson­dert auf Stun­den­ba­sis in Rech­nung gestellt.

7. Nut­zungs­rech­te an Standardsoftware

Sofern stan­dar­di­sier­te Soft­ware gelie­fert wird, gleich­gül­tig, ob dies im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf von Hard­ware erfolgt oder nicht, erwirbt der Auf­trag­ge­ber hier­an ein ein­fa­ches, nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung der Soft­ware ist unzulässig.

8. Nut­zungs­rech­te an Spe­zi­al­soft­ware und Programmentwicklungen

Ist Gegen­stand des Ver­tra­ges die nach den indi­vi­du­el­len Kun­den­wün­schen gestal­te­te Anfer­ti­gung von Soft­ware oder eine mehr als nur uner­heb­li­che Anpas­sung von Stan­dard­soft­ware an sei­ne Wün­sche, erwirbt der Auf­trag­ge­ber ein ein­fa­ches, nicht aus­schließ­li­ches Nut­zungs­recht an der gelie­fer­ten Soft­ware. Eine Ver­viel­fäl­ti­gung der Soft­ware durch den Auf­trag­ge­ber ist in jedem Fall aus­ge­schlos­sen. Sofern zwi­schen den Par­tei­en nicht etwas ande­res ver­ein­bart ist, hat der Auf­trag­ge­ber auch nicht das Recht, die Soft­ware an Drit­te weiterzuveräußern.

9. Son­der­be­stim­mun­gen für Soft­ware­instal­la­tio­nen, War­tungs- und Beratungsarbeiten

Die Instal­la­ti­on von Soft­ware ist eine Dienst­leis­tung von Horn & Gör­witz. Sie wird nach den jeweils indi­vi­du­ell ver­ein­bar­ten oder dem Auf­trag­ge­ber über­ge­be­nen Preis­lis­ten in der Regel nach Stun­den berech­net. Bei der Instal­la­ti­on von Soft­ware gehen alle Zeit­auf­wen­dun­gen, auch ver­geb­li­che, die Horn & Gör­witz wegen man­geln­der Hard­ware­vor­aus­set­zun­gen auf Sei­ten des Auf­trag­ge­bers, nicht zur Ver­fü­gung­stel­lung von Infor­ma­tio­nen oder feh­len­der Bereit­stel­lung von Mit­ar­bei­tern hat, auf Kos­ten des Kun­den. Wer­den Ter­mi­ne nicht recht­zei­tig abge­sagt oder nicht ein­ge­hal­ten, kann Horn & Gör­witz eine Aus­fall­ver­gü­tung in Höhe von 50 % der zu erwar­ten­den Ver­gü­tung bean­spru­chen. Ent­spre­chen­des gilt für alle Beratungs‑, War­tungs- und sons­ti­gen Dienstleistungen.

10. Gefahr­tra­gung bei Pro­be­lie­fe­run­gen, miet­wei­se über­las­se­nen Gegen­stän­den oder Konsignation

Wer­den dem Auf­trag­ge­ber Gegen­stän­de zur Erpro­bung, leih­wei­se oder in Kon­si­gna­ti­on über­las­sen, so trägt er ab Aus­lie­fe­rung an ihn auch die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs die­ser Gegen­stän­de, auch dann, wenn Horn & Gör­witz sol­che Gegen­stän­de durch eige­nes Trans­port­per­so­nal ausliefert.

11. Schrift- und Textform

Ver­trag­li­che Abspra­chen, Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen des Ver­tra­ges müs­sen schrift­lich oder in Text­form erfol­gen, eben­so alle wesent­li­chen Erklä­run­gen inner­halb der ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen, wie ins­be­son­de­re Kün­di­gun­gen oder ande­re ein­sei­ti­ge Rechts­ge­schäf­te, sofern das Gesetz nicht eine stren­ge­re Form vor­schreibt. Dies gilt auch für eine Ände­rung des Schrift­form­erfor­der­nis­ses selbst. Eine Über­tra­gung per Tele­fax oder E‑Mail genügt die­sem Erfor­der­nis nur dann, wenn eine aus­rei­chen­de Absen­der- und Sen­de­zeit­er­ken­nung sicher­ge­stellt ist.

12. Sal­va­to­ri­sche Bestimmung

Soll­te zwi­schen den Par­tei­en eine unwirk­sa­me Bestim­mung ver­ein­bart sein oder eine der ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen unwirk­sam wer­den, so wird der Ver­trag im übri­gen in sei­ner Wirk­sam­keit nicht berührt. Die Par­tei­en ver­pflich­ten sich, in einem sol­chen Fall die unwirk­sa­me Bestim­mung durch eine wirk­sa­me zu erset­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der weg­ge­fal­le­nen Bestim­mung mög­lichst nahe kommt. Jede Par­tei hat das Recht, eine sol­che Klau­sel schrift­lich oder in Text­form vor­zu­schla­gen. Wider­spricht die ande­re Par­tei nicht schrift­lich oder in Text­form inner­halb von 14 Tagen nach Zugang des Vor­schla­ges, gilt die Bestim­mung als vereinbart.

13. Rechts­wahl und Gerichtsstand

Alle Ver­trä­ge mit Horn & Gör­witz sind aus­schließ­lich nach deut­schem Recht zu beur­tei­len. Der Gerichts­stand für Ver­trä­ge mit Kauf­leu­ten ist Berlin-Charlottenburg.

 

B. Sonderregelungen und Belehrungen für Verbraucher

Wird ein Ver­trag mit einem Ver­brau­cher i.S.v. § 13 BGB geschlos­sen bzw. an einen sol­chen ver­trags­ge­mäß eine Leis­tung erbracht, sind fol­gen­de, zusätz­li­che Vor­schrif­ten und Beleh­run­gen in Ergän­zung zu den unter A. auf­ge­führ­ten All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen zu beachten.

1. Gewähr­leis­tung

In Abwei­chung von Ziff. A.4 gilt nicht die ver­kürz­te Ver­jäh­rungs­frist, son­dern die gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che wegen man­gel­haf­ter Leis­tung. Eben­falls abwei­chend von Ziff. A.4 gilt für den Nach­weis des Vor­han­den­seins die gesetz­li­che Beweislastverteilung.

2. Son­der­be­stim­mun­gen für Fernabsatzverträge

Für Fern­ab­satz­ver­trä­ge (§§ 312 b ff. BGB) wird der Ver­brau­cher hier­mit aus­drück­lich dar­über belehrt, dass ihm bei sol­chen Ver­trä­gen ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht zusteht. Der Aus­übung des Wider­rufs ist an kei­ne Vor­aus­set­zun­gen gebun­den. Der Wider­ruf ist inner­halb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder Erbrin­gung der Leis­tung gegen­über Horn & Gör­witz zu erklä­ren. Ein Wider­rufs­recht besteht nicht bei der Lie­fe­rung von Waren, die nach einer Spe­zi­fi­ka­ti­on des Ver­brau­chers ange­fer­tigt wur­den (sog. Indi­vi­du­al- oder Maß­an­fer­ti­gun­gen). Bei Aus­übung des Wider­rufs­rechts ist der Auf­trag­ge­ber zur Rück­sen­dung der Ware auf Kos­ten von Horn & Gör­witz ver­pflich­tet. Betra­gen die Kos­ten der Rück­sen­dung 40,00 € oder weni­ger, so wer­den sie in Abwei­chung hier­von allei­ne vom Auf­trag­ge­ber getra­gen, sofern die gelie­fer­te Ware dem ver­trag­lich geschul­de­ten Gegen­stand ent­spricht. Die Rück­sen­de­adres­se ist die am Anfang die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ange­ge­be­ne Adres­se von Horn & Görwitz.

 

C. Zeitlicher Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sämt­li­che vor­ste­hen­den Rege­lun­gen gel­ten für alle Ver­pflich­tun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2001 zwi­schen Horn & Gör­witz und einem Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen. Dies gilt nicht, sofern gesetz­lich zwin­gend etwas ande­res vor­ge­schrie­ben ist.

Stand 01. Janu­ar 2013