Der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist in der Praxis größer als in der Theorie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und sonstige Verträge, die von der

Horn & Görwitz GmbH & Co. KG
Celsiusstraße 2
14532 Kleinmachnow

Tel.: +49 30 3 49 84 0
Fax: +49 30 3 49 84 244
E-Mail:

vertreten durch die
Görwitz GmbH 
diese vertreten durch die jeweilige Geschäftsführung

(im Folgenden einheitlich und kurz „Horn & Görwitz“) mit einem Auftraggeber abgeschlossen oder an diesen erbracht bzw. geliefert werden.

A. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Vertragsschluss

Verträge kommen grundsätzlich nur aufgrund eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Angebots von Horn & Görwitz zustande. Horn & Görwitz ist nur an solche Angebote, und nur, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für maximal 14 Tage nach ordnungsgemäßer Absendung des Angebots an den Auftraggeber gebunden. Für den Inhalt abgeschlossener Verträge ist im Zweifel ausschließlich der Inhalt des Angebots von Horn & Görwitz maßgeblich.

2. Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

Über den im Angebot genannten Preis hinaus hat Horn & Görwitz das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Preiserhöhung zu verlangen. Dies gilt, wenn sich die Herstellungs-, Rohstoff-, Lohn- oder sonstige Kosten, die den Preis des Produkts beeinflussen, mehr als unwesentlich seit Erteilung des Angebots geändert haben und nach dem Inhalt des Vertrages die Leistung länger als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden muss. Verlangt Horn & Görwitz eine solche Preiserhöhung, kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Verlangens, sofern nicht nach der Eigenart des Vertrages eine kürzere Frist angemessen ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche für diesen Fall sind ausgeschlossen. Bei nachträglicher Änderung der Rechnung auf Wunsch des Auftraggebers, erhebt Horn & Görwitz eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € je neu ausgestellter Rechnung. Sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich etwas anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist, sind alle Zahlungen nach Vertragsschluss ohne Abzug fällig. Horn & Görwitz darf zu jedem Zeitpunkt, auch nach der Erbringung von Teilleistungen, eine Vorauszahlung verlangen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Lieferzeit

Sofern eine Lieferzeit oder eine Zeitangabe für die Leistungserbringung genannt wird, ist sie nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen ist. Im Zweifel handelt es sich um eine unverbindliche Information durch Horn & Görwitz.

4. Gewährleistungsansprüche

Für die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln bei der Leistungserbringung gelten mit den nachfolgenden Modifikationen und Ergänzungen die gesetzlichen Regelungen. Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gilt einheitlich und insoweit abweichend von den gesetzlichen Regelungen – insbesondere der §§ 438 und 634 a BGB – eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe der Kaufsache, Abnahme des Werks oder dem jeweiligen, vom Gesetz bestimmten Beginn der Verjährungsfrist. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände die einem normalen Verschleiß unterliegen wie zum Beispiel Batterien, Akkus, Farbträger, Gummirollen etc.. Hier beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Verwendung ungeeigneter Materialien und unsachgemäßer Handhabung. Auf die Angaben der Herstellergewährleistungen wird hingewiesen. Für das Vorhandensein von Mängeln der Leistung, insbesondere eines Kaufgegenstands, trägt alleine der Auftraggeber die Beweislast. Sofern im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch zusteht, verjährt auch dieser innerhalb eines Jahres ab dem Tag, den das Gesetz für den Beginn der Verjährungsfrist bestimmt. Der Schadenersatz ist ferner auf Fälle begrenzt, in denen Horn & Görwitz ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Bei Ansprüchen auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) insbesondere im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen gilt, dass diese Ansprüche ausgeschlossen sind, wenn der hierfür erforderliche Aufwand Horn & Görwitz unzumutbar ist (§§ 439, 635 BGB). Als unzumutbar gilt in diesem Zusammenhang – unbeschadet anderer Umstände – eine Nacherfüllung oder Nachlieferung, deren tatsächlich erforderliche Aufwendungen 15 % des Zeitwerts der gelieferten Sache oder sonstigen Leistungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche übersteigen. Bei der Bestimmung der Unzumutbarkeit bleiben Aufwendungen für Transport- und Wegekosten außer Betracht, wenn der Auftraggeber diese selbst übernimmt, insbesondere eine gekaufte Sache oder ein hergestelltes Werk selbst und auf eigene Kosten zu Horn & Görwitz befördert. Von diesen Bestimmungen unabhängig bleibt dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minderung ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist mit Mängelrügen in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die gerügten Mängel offensichtlich sind und er sie nicht innerhalb einer Woche, nachdem er die Leistung in prüffähiger Form erhalten hat, gegenüber Horn & Görwitz schriftlich oder in Textform gerügt hat. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Handelsgesetzbuches bleiben hiervon unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich Horn & Görwitz das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung aus der Lieferung einschließlich Nebenforderungen vor. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Rechte von Horn & Görwitz an der Ware sind Horn & Görwitz unverzüglich schriftlich anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zur Rechtsverfolgung von Horn & Görwitz zu erteilen. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer gilt zusätzlich: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Neben-forderungen und eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Der Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt bereits bei Vertragsschluss und bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von Horn & Görwitz gegen ihn aus dem Vertragsverhältnis die ihm aus der Weiterver-äußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer nebst allen Nebenrechten an Horn & Görwitz ab. Er bleibt zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt; eingezogene Beträge sind jedoch in jedem Fall sofort an Horn & Görwitz abzuführen. Horn & Görwitz ist jederzeit berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Mit Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken zu versichern. Er tritt mit Vertragsschluss die sich hieraus ergebenden Ersatzansprüche an Horn & Görwitz ab, ohne, dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

6. Servicearbeiten außerhalb von Wartungsverträgen

Solche durchgeführten Servicearbeiten sind vergütungspflichtige Dienstleistungen von Horn & Görwitz. Diese werden nach Stunden berechnet. Der Auftraggeber hat Horn & Görwitz darüber hinaus folgende Nebenleistungen zu erstatten:

Kilometergeld lt. km-Tabelle
Wegezeiten nach Stunden
Parkgebühren (auf Nachweis)

Durch Horn & Görwitz im Rahmen von Servicearbeiten erstellte Reparaturanalysen nebst Kostenangebot sind kostenpflichtig und werden mit einer zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz zzgl. MwSt. berechnet. Bei Auftragserteilung werden sodann die mit der Durchführung der Reparatur notwendigen Arbeiten dem Auftraggeber gesondert auf Stundenbasis in Rechnung gestellt.

7. Nutzungsrechte an Standardsoftware

Sofern standardisierte Software geliefert wird, gleichgültig, ob dies im Zusammenhang mit dem Verkauf von Hardware erfolgt oder nicht, erwirbt der Auftraggeber hieran ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Eine Vervielfältigung der Software ist unzulässig.

8. Nutzungsrechte an Spezialsoftware und Programmentwicklungen

Ist Gegenstand des Vertrages die nach den individuellen Kundenwünschen gestaltete Anfertigung von Software oder eine mehr als nur unerhebliche Anpassung von Standardsoftware an seine Wünsche, erwirbt der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der gelieferten Software. Eine Vervielfältigung der Software durch den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sofern zwischen den Parteien nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber auch nicht das Recht, die Software an Dritte weiterzuveräußern.

9. Sonderbestimmungen für Softwareinstallationen, Wartungs- und Beratungsarbeiten

Die Installation von Software ist eine Dienstleistung von Horn & Görwitz. Sie wird nach den jeweils individuell vereinbarten oder dem Auftraggeber übergebenen Preislisten in der Regel nach Stunden berechnet. Bei der Installation von Software gehen alle Zeitaufwendungen, auch vergebliche, die Horn & Görwitz wegen mangelnder Hardwarevoraussetzungen auf Seiten des Auftraggebers, nicht zur Verfügungstellung von Informationen oder fehlender Bereitstellung von Mitarbeitern hat, auf Kosten des Kunden. Werden Termine nicht rechtzeitig abgesagt oder nicht eingehalten, kann Horn & Görwitz eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 % der zu erwartenden Vergütung beanspruchen. Entsprechendes gilt für alle Beratungs-, Wartungs- und sonstigen Dienstleistungen.

10. Gefahrtragung bei Probelieferungen, mietweise überlassenen Gegenständen oder Konsignation

Werden dem Auftraggeber Gegenstände zur Erprobung, leihweise oder in Konsignation überlassen, so trägt er ab Auslieferung an ihn auch die Gefahr des zufälligen Untergangs dieser Gegenstände, auch dann, wenn Horn & Görwitz solche Gegenstände durch eigenes Transportpersonal ausliefert.

11. Schrift- und Textform

Vertragliche Absprachen, Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages müssen schriftlich oder in Textform erfolgen, ebenso alle wesentlichen Erklärungen innerhalb der vertraglichen Beziehungen, wie insbesondere Kündigungen oder andere einseitige Rechtsgeschäfte, sofern das Gesetz nicht eine strengere Form vorschreibt. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Eine Übertragung per Telefax oder E-Mail genügt diesem Erfordernis nur dann, wenn eine ausreichende Absender- und Sendezeiterkennung sichergestellt ist.

12. Salvatorische Bestimmung

Sollte zwischen den Parteien eine unwirksame Bestimmung vereinbart sein oder eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt. Jede Partei hat das Recht, eine solche Klausel schriftlich oder in Textform vorzuschlagen. Widerspricht die andere Partei nicht schriftlich oder in Textform innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vorschlages, gilt die Bestimmung als vereinbart.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle Verträge mit Horn & Görwitz sind ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten ist Potsdam.

 

B. Sonderregelungen und Belehrungen für Verbraucher

Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher i.S.v. § 13 BGB geschlossen bzw. an einen solchen vertragsgemäß eine Leistung erbracht, sind folgende, zusätzliche Vorschriften und Belehrungen in Ergänzung zu den unter A. aufgeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen zu beachten.

1. Gewährleistung

In Abweichung von Ziff. A.4 gilt nicht die verkürzte Verjährungsfrist, sondern die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen mangelhafter Leistung. Ebenfalls abweichend von Ziff. A.4 gilt für den Nachweis des Vorhandenseins die gesetzliche Beweislastverteilung.

2. Sonderbestimmungen für Fernabsatzverträge

Für Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB) wird der Verbraucher hiermit ausdrücklich darüber belehrt, dass ihm bei solchen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Der Ausübung des Widerrufs ist an keine Voraussetzungen gebunden. Der Widerruf ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung gegenüber Horn & Görwitz zu erklären. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach einer Spezifikation des Verbrauchers angefertigt wurden (sog. Individual- oder Maßanfertigungen). Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Auftraggeber zur Rücksendung der Ware auf Kosten von Horn & Görwitz verpflichtet. Betragen die Kosten der Rücksendung 40,00 € oder weniger, so werden sie in Abweichung hiervon alleine vom Auftraggeber getragen, sofern die gelieferte Ware dem vertraglich geschuldeten Gegenstand entspricht. Die Rücksendeadresse ist die am Anfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebene Adresse von Horn & Görwitz.

 

C. Zeitlicher Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sämtliche vorstehenden Regelungen gelten für alle Verpflichtungen, die nach dem 31. Dezember 2001 zwischen Horn & Görwitz und einem Auftraggeber entstehen. Dies gilt nicht, sofern gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand 11. Juli 2024